NDK-s Magyarok Egyesülete
Vereinigung der DDR-Ungarn
SATZUNG

Die Gründungsversammlung der Vereinigung der DDR-Ungarn „NDK-s Magyarok Egyesülete" hat am heutigen Tage die Satzung der Vereinigung auf Grund des Gesetzes II. aus dem Jahre 1989 über das Vereinigungsrecht mit folgendem Inhalt angenommen

I.
ANGABEN ZUR VEREINIGUNG

  1. Name der Vereinigung: NDK-s Magyarok Egyesülete

Sitz der Vereinigung: H-1134 Budapest, Dévai u. 20/B I/2
Postanschrift der Vereinigung: H-1134 Budapest, Dévai u. 20/B. I/2
Adresse der Homepage der Vereinigung: www.ndk.hu

  1. Rechtsstellung der Vereinigung

Die Vereinigung ist eine durch ihre Mitglieder freiwillig gegründete, auf der Basis der Selbstverwaltung tätige Organisation, die zu dem in der Satzung festgelegten Zweck gegründet wurde, über registrierte Mitglieder verfügt und die Tätigkeit der Mitglieder auf die Ereichung ihres Ziels richtet. Die Vereinigung ist eine juristische Person.

  1. Ziel der Vereinigung

Auffindung der tausenden ehemaligen jungen Arbeiter, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Zeit von 1967 bis 1983 vorrangig in der ehemaligen DDR tätig waren, ihre Formung zu einer Gemeinschaft, Wiederbelebung alter Beziehungen, Organisation und Durchführung von Treffen, Nostalgietouren, Freizeit- und Kulturaktivitäten in Ungarn und in Deutschland.

  • Besuch von Städten und Arbeitsorten in der ehemaligen DDR, Anbringung von Gedenktafeln, Pflanzung von Gedenkbäumen, Einrichtung von Städtepartnerschaften.
  • Pflege von Verbindungen zu unseren außerhalb der Grenzen Ungarns lebenden ungarischen Partnern, zum Bund Ungarischer Organisationen in Deutschland und zu dessen Mitgliedsorganisationen sowie zu anderen Partnerorganisationen.
  • Formulierung und Dokumentierung persönlicher Erlebnisse, Lebenswege und Lebenserfahrungen auf der Webseite der Vereinigung, Editierung und Verbreitung von Publikationen.
  • Herstellung, Pflege, Vertiefung und Erweiterung von persönlichen menschlichen und kulturellen Beziehungen.
  • Sicherung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Vereinigung unter Anwendung der speziellen Mittel des Internets, Betreibung der Webseite www.ndk.hu und ihre bedarfsgerechte Erweiterung.
  • Hilfestellung für die Mitglieder der Vereinigung bei der Suche von ehemaligen ungarischen und deutschen Arbeitskollegen und von Verwandten.
  • Unterstützung des Erlernens der deutschen Sprache durch die junge Generation, Förderung des Kennenlernens der deutschen Geschichte und Kultur mittels Austauschbeziehungen und Stipendien, wobei besonderes Augenmerk auf Kinder aus binationalen Ehen gelegt werden soll.

Die Vereinigung kann Stipendien ausreichen und einmalige Unterstützungen gewähren, und sie kann zur effektiveren Verwirklichung der Ziele der Vereinigung einen haupt- oder nebenberuflichen Angestellten einstellen, gegenüber dem der Vorsitzende die Rechte des Arbeitgebers ausübt.

Die Vereinigung nimmt keine direkte politische Aktivität wahr, ihre Organisation ist von Parteien unabhängig und gewährt ihnen weder eine finanzielle Unterstützung noch empfängt welche, weiterhin stellt sie keinen Kandidaten für die Landesversammlung auf und unterstützt keine Abgeordneten oder Kandidaten.

Die Vereinigung gewährleistet die Öffentlichkeit ihrer Tätigkeit, ihrer Leistungen und ihrer Berichte durch Veröffentlichung auf der Webseite der Vereinigung und in sonstigen Presseprodukten.

II.
MITGLIEDSVERHÄLTNIS

Formen der Mitgliedschaft:

  • ordentliche Mitgliedschaft,
  • Ehrenmitgliedschaft,
  • fördernde Mitgliedschaft.
  1. Mitglieder der Vereinigung

Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit jede natürliche und juristische Person werden, die in den Jahren 1967-1983 im Rahmen des zwischen dem Ministerium für Arbeit der Volksrepublik Ungarn und dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Arbeitskräfteabkommens bei einem deutschen oder ungarischen Unternehmen tätig gewesen ist bzw. deren Verwandter bei einem solchen Unternehmen gearbeitet hat, die die Zielstellungen der Vereinigung und insbesondere die Satzung akzeptiert und die mit dem Mitgliedsverhältnis einhergehenden Pflichten zu erfüllen bereit ist.

Die Mitgliedsaufnahme kann durch Ausfüllen und Versenden des auf der Webseite zu findenden elektronischen Dokuments an den Vorsitzenden der Vereinigung oder durch Einreichen eines schriftlichen Aufnahmeantrags erfolgen.
Der Erklärung ist, sofern eine juristische Person um Aufnahme ersucht, eine Bescheinigung der juristischen Person darüber beizufügen, wer in ihrem Namen als Vertreter im Kreise der Mitglieder der Vereinigung vorgehen kann.
Über Anträge entscheidet in erster Instanz der Vorstand der Vereinigung mit einfacher Mehrheit in seiner nächsten Sitzung. Gegen diese Entscheidung des Vorstands kann Einspruch bei der Vollversammlung eingelegt werden, die in zweiter Instanz der Entscheidung des Vorstands zustimmen oder seine Entscheidung revidieren kann.
Der Vorsitzende der Vereinigung führt eine tagesaktuelle Liste der Mitglieder der Vereinigung.

Der Vorstand kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss natürlichen Personen, die seiner Ansicht nach deren würdig sind, die Ehrenmitgliedschaft antragen. Die Ehrenmitgliedschaft entsteht mit der schriftlichen Annahme durch den Kandidaten.

Den Mitgliedern der Vereinigung stehen die gleichen Rechte zu, sie üben ihre Rechte durch persönliche Aktivität aus.

Rechte der ordentlichen Mitglieder der Vereinigung:

  • Teilnahme an der Vollversammlung der Vereinigung;
  • Ausübung des Beratungs-, Vorschlags- und Abstimmungsrechts auf der Vollversammlung;
  • Stimmabgabe und Wählbarkeit für jede Funktion der Vereinigung;
  • Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung;
  • Inanspruchnahme von Vergünstigungen, die die Vereinigung gewährt;
  • Informationen von den Leitern der Gremien sowie von den Amtsträgern;
  • Erhalt der Publikationen der Vereinigung.

Pflichten der ordentlichen Mitglieder der Vereinigung:

  • Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und sonstiger Regelungen der Vereinigung bzw. der Beschlüsse der Organe der Vereinigung;
  • Erfüllung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung freiwillig übernommenen Aufgaben und Förderung der Umsetzung der Ziele der Vereinigung auf eine Weise, wie dies von ihnen erwartet werden kann;
  • pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
  1. Ehrenmitgliedschaft

Personen, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine herausragende Tätigkeit für die Ziele der Vereinigung verrichten, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Ehrenmitglieder können an der Vollversammlung mit dem Recht zur Beratung teilnehmen. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag zahlen.

  1. Fördernde Mitgliedschaft

Förderndes Mitglied der Vereinigung kann jede ungarische und ausländische juristische Person, gesellschaftliche und wirtschaftliche Organisation (§ 685 ung. BGB) oder Privatperson werden, die bereit ist, die Tätigkeit der Vereinigung zu unterstützen, und so mit ihrer Arbeit, Spende oder auf andere Weise zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung beiträgt.
Juristische Personen können ihre Rechte über ihren Vertreter wahrnehmen. Der Vertreter eines fördernden Mitglieds kann an der Vollversammlung der Vereinigung teilnehmen, verfügt über kein Stimmrecht, kann nicht in Ämter gewählt werden, im Übrigen stimmen seine Rechte und Pflichten mit denen der ordentlichen Mitglieder überein.
Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet in erster Instanz der Vorstand, ein Einspruch kann an die Vollversammlung gerichtet werden. Die Vollversammlung kann in Fragen der Mitgliedsaufnahme in zweiter Instanz vorgehen.

  1. Das Mitgliedsverhältnis erlischt:
  • durch Austritt des Mitglieds, dies ist dem Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege anzuzeigen,
  • durch die dauerhafte, unbegründete Nicht-Zahlung des Mitgliedsbeitrages,
  • durch den Tod des Mitgliedes,
  • im Falle einer juristischen Person durch das Erlöschen ohne Rechtsnachfolger,
  • durch Erlöschen der Vereinigung.

Die Vollversammlung kann mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss, mit der Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jenes Mitglied aus der Vereinigung ausschließen, das irgendwelche, aus der Mitgliedschaft in der Vereinigung resultierende Pflichten wiederholt und schwer verletzt, insbesondere wenn es den seit länger als ein Jahr fälligen Mitgliedsbeitrag auch nach schriftlicher Aufforderung nicht eingezahlt hat beziehungsweise wenn sein Verhalten sich mit Zweck und Geist der Vereinigung oder mit der Satzung nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss ist das Mitglied innerhalb von 14 Tagen auf dem Postweg zu benachrichtigen.
Das Mitglied kann sich gegen den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen schriftlich an die Vollversammlung zwecks Rechtsmittel wenden, die Vollversammlung setzt die Sache auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung.

Den Titel des Ehrenmitglieds kann die Vollversammlung mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss, mit der Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in dem Falle aberkennen, wenn das Verhalten des Ehrenmitglieds sich mit Zweck, Geist und Werteordnung der Vereinigung oder mit der Satzung nicht vereinbaren lässt.

III.
Struktur und Funktionsträger der Vereinigung

  1. Organe der Vereinigung
    Gremien der Vereinigung:
  1. die Vollversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Aufsichtsgremium.

Funktionsträger der Vereinigung:

  • a. der Vorsitzende,
  • b. der Sekretär,
  • c. Verantwortlicher für Wirtschaftsangelegenheiten,
  • d. Vorstandsmitglieder,
  • e. Ersatzmitglieder des Vorstands,
  • f. Mitglieder des Aufsichtsgremiums
  1. Die Vollversammlung

Die Vollversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der Mitglieder zusammen, sie ist das höchste Organ der Vereinigung. Mitglieder, die juristische Personen darstellen, nehmen an der Vollversammlung durch ihre Vertreter teil.

Die Vollversammlung kann ordentlich oder außerordentlich stattfinden. Die ordentliche Vollversammlung der Vereinigung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn an den Vorsitzenden oder den Sekretär der Vereinigung ein von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichneter Antrag gerichtet wird, in dem Grund und Zweck der Einberufung angegeben werden. Die Vollversammlung muss einberufen werden, wenn das Hauptstädtische Gericht eine entsprechende Anordnung erlässt.

Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Er informiert alle registrierten Mitglieder im Voraus schriftlich und/oder auf elektronischem Wege. Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn die Mitglieder über die ordentliche oder außerordentliche Sitzung - mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin - informiert werden. Die Information erfolgt in der vom Mitglied der Vereinigung beim Eintritt erbetenen Form: auf dem Postweg oder elektronisch. Die Information ist auf der Webseite der Vereinigung in jedem Falle als Bekanntmachung mit sämtlichen Anlagen zu veröffentlichen. Die Information muss Ort, Zeitpunkt und geplante Tagesordnung der Vollversammlung enthalten.

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 Prozent der Stimmberechtigten + 1 Person dabei anwesend sind. Wenn die im Übrigen ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung wegen einer zu niedrigen Zahl der erschienenen Mitglieder nicht beschlussfähig ist, so ist innerhalb eines Monats eine neue Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung anzuberaumen, die ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die nicht beschlussfähige Vollversammlung wird auch bei Einhaltung der bisher aufgeführten Bedingungen nur dann beschlussfähig, wenn dies den Mitgliedern in der Einladung vorab mitgeteilt wurde.

Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Sekretär geleitet.

Auf der Vollversammlung können solche Anträge behandelt werden, die mindestens einen Tag vor der Vollversammlung beim Sekretär der Vereinigung eingegangen sind.

Es ist ein Protokoll der Vollversammlung anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Vollversammlung und von zwei Mitgliedern, die während der Vollversammlung vom Vorsitzenden dazu berufen werden, bestätigt wird.

Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in folgenden Fragen in offener Abstimmung und mit qualifizierter Mehrheit:

  • Satzungsänderung,
  • Fusion mit einer anderen gesellschaftlichen Organisation,
  • Erklärung der Auflösung,
  • Personalfragen.

Die Vollversammlung fasst im Übrigen ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Eine geheime Abstimmung kann die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Initiative von einem Drittel der Mitglieder anordnen. In Personalfragen erfolgt die Abstimmung in allen Fällen geheim.

An der Beschlussfassung der Vollversammlung können die Personen nicht teilnehmen, die oder deren nahe Angehörige (ung. BGB § 685 Buchstabe b) oder Lebenspartner (im Weiteren zusammen: Angehörige) durch den Beschluss

  • von einer Verpflichtung oder Verantwortung entbunden wird/werden, oder
  • anderweitig einen Vorteil genießt/genießen beziehungsweise von dem abzuschließenden Rechtsgeschäft anderweitig betroffen ist/sind. Nicht als Vorteil gelten nichtmaterielle Leistungen, die im Rahmen der dem Vereinszweck entsprechenden Zuwendungen von jedermann ohne Bedingungen in Anspruch genommen werden können beziehungsweise Zuwendungen, die die Vereinigung ihrem Mitglied auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses entsprechend eines satzungsgemäßen Ziels gewährt.

Über die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands werden stets Protokolle und Verzeichnisse angefertigt, aus denen Inhalt, Zeitpunkt und Gültigkeit der Beschlüsse beziehungsweise das Zahlenverhältnis (wenn möglich, auch die Person) der Zustimmenden und Ablehnenden festgestellt werden können. Protokolle und Verzeichnisse sind als Urkunden zur Registrierung der Beschlüsse abgeheftet und mit laufender Nummer versehen bei den Dokumenten der Vereinigung aufzubewahren. Die kontinuierliche Pflege obliegt dem Sekretär der Vereinigung.

Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands werden innerhalb von fünf Tagen nach Beschlussfassung elektronisch auf der Webseite der Vereinigung veröffentlicht.

Die Vereinigung veröffentlicht auf ihrer Webseite die Modalitäten der Inanspruchnahme der Leistungen der Vereinigung, die Fördermöglichkeiten, die Art und Weise des Ablaufs beziehungsweise Höhe und Voraussetzungen für Erstere. Über die von der Vereinigung gewährten, ihrem Zweck entsprechenden Zuwendungen kann sich jedermann informieren.

Ausschließliche Zuständigkeit der Vollversammlung:

  • a. sie wählt die Führungsgremien der Vereinigung: Vorstand und dessen Funktionsträger: den Vorsitzenden, den Sekretär, den Verantwortlichen für Wirtschaftsangelegenheiten und das Aufsichtsgremium;
  • b. sie fasst Beschlüsse in wichtigen, vom Vorstand vorgelegten Vereinssachen und entwickelt den Standpunkt der Vereinigung zu aktuellen Fragen. Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Standpunkt zu vertreten;
  • c. sie genehmigt oder verändert die Satzung beziehungsweise andere Regelungen der Vereinigung;
  • d. sie entscheidet gemäß Vorschlag des Vorstandes auf Grund der Vorlage des Sekretärs in zweiter Instanz über Mitgliedsaufnahmeanträge;
  • e. sie legt die Höhe der im folgenden Kalenderjahr fälligen Mitgliedsbeiträge fest;
  • f. sie entscheidet über Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes;
  • g. sie berät über die von Mitgliedern eingereichten Initiativen;
  • h. sie entscheidet auf Grund des Vorschlags des Vorstandes über die Wahl von Personen, die für eine Ehrenmitgliedschaft nominiert wurden;
  • i. sie nimmt den Jahresbericht der geschäftsführenden Organe an;
  • j. sie legt den Jahresetat fest und nimmt diesen an;
  • k. sie beruft einen Funktionsträger ab, falls er seine Aufgaben - trotz Aufforderung durch den Vorstand - nicht, wiederholt satzungswidrig oder unter Verstoß gegen Beschlüsse der Vollversammlung erfüllt, beziehungsweise nimmt seinen Rücktritt an;
  • l. genehmigt die Fusion mit anderen gesellschaftlichen Organisationen, erklärt die Auflösung.
  1. Der Vorstand

Die Aufgaben der operativen Leitung der Vereinigung werden von dem aus 5 Personen bestehenden Vorstand versehen. Mitglieder des Vorstands sind der Vorsitzende, der Sekretär, der Verantwortliche für Wirtschaftsfragen sowie zwei Vorstandsmitglieder. Zur Vorstandssitzung können - unter Beachtung des Themas - von Fall zu Fall weitere Mitglieder hinzugeladen werden.

Die Vollversammlung wählte für einen Zeitraum von fünf Jahren den folgenden Vorstand:

Vorsitzender
   Name: József Zsebényi

Sekretär
   Name: Márta Gergely

Verantwortlicher für Wirtschaftsfragen
   Name: Zoltán Szeifert

Vorstandsmitglieder
   Name: Klára Czibolya
   Name: Sándor Kozma

Ersatzmitglieder
   Name: Miklós Kassai

Der Vorstand hält seine Sitzungen mit der notwendigen Häufigkeit, jedoch mindestens halbjährlich ab. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden per E-Mail einberufen. Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn die Information und die Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin zugehen und sie den Erhalt quittieren. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand - spätestens innerhalb von 30 Tagen - erneut einberufen werden.

Der Vorstand entscheidet in all jenen Fragen, die nicht per Satzung in die ausschließliche Zuständigkeit der Vollversammlung fallen.

Aufgaben des Vorstands:

  • a. er versieht die operativen Aufgaben der Leitung der Vereinigung;
  • b. formuliert Vorlagen an die Vollversammlung in Vereinssachen und in wichtigen Fragen;
  • c. entscheidet in erster Instanz in Fragen der Mitgliedsaufnahme;
  • d. nimmt die schriftliche Mitteilung des Mitglieds bei Austrittsabsicht entgegen;
  • e. fasst Vorstandsbeschlüsse über das Erlöschen von Mitgliedschaften;
  • f. berichtet vor der Vollversammlung über seine zwischen zwei Vollversammlungen verrichtete Tätigkeit, seine Maßnahmen werden von der Vollversammlung bestätigt. Zwischen zwei Vollversammlungen informiert der Vorstand die Mitglieder über seine Beschlüsse.

Der Vorstand entscheidet in erster Instanz über den Ausschluss von Mitgliedern, in zweiter Instanz geht die Vollversammlung vor.

  1. Funktionsträger der Vereinigung

Funktionsträger der Vereinigung:

  • die Mitglieder des Vorstands: der Vorsitzende, der Sekretär, der Verantwortliche für Wirtschaftsfragen, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder des Vorstands,
  • weiterhin die Mitglieder des Aufsichtsgremiums.

Funktionsträger werden von der Vollversammlung gewählt. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sind in der "Organisations- und Tätigkeitssatzung" enthalten, die von der Vollversammlung angenommen wird.

Aufgaben des Vorsitzenden:

  • er ist in eigener Person für das gesetzestreue Wirken der Vereinigung verantwortlich;
  • er vertritt die Vereinigung, bei Verhinderung wird er durch den Sekretär und den Verantwortlichen für Wirtschaftsfragen - in dieser Reihenfolge - vertreten;
  • er hält Verbindungen zu verschiedenen gesellschaftlichen Organisationen und Unterstützern aufrecht;
  • er organisiert und leitet die Veranstaltungen der Organisation;
  • er beruft die Vollversammlung und die Vorstandssitzungen ein und führt deren Vorsitz;
  • er kontrolliert die Ausführung der Beschlüsse der Gremien und überwacht die gesetzeskonforme und satzungsmäßige Tätigkeit der Vereinsorgane;
  • im Rahmen des Etats übt er die Unterschriftsbefugnis aus;
  • er berichtet vor der Vollversammlung über seine Tätigkeit im vergangenen Jahr;
  • er unterwirft sich den Kontrollen des Aufsichtsgremiums, als Reaktion auf die eröffneten Bemerkungen ergreift er die notwendigen Maßnahmen;
  • er sorgt für die Registrierung der Vereinsdokumente.

Aufgaben des Sekretärs:

  • er koordiniert auf Grund der Vorstellungen des Vorsitzenden die Arbeit der Leitung;
  • er bereitet die Vorlagen für Vollversammlung und Leitung vor, er sorgt für die Vorbereitung der Vollversammlungen und der Leitungssitzungen;
  • er führt das Protokoll der Vollversammlung und der Leitungssitzungen;
  • er steuert beziehungsweise verrichtet die schriftlichen Aufgaben der Vereinigung und ihrer Organe;
  • er organisiert die Veranstaltungen der Vereinigung;
  • er unterstützt den Vereinsvorsitzenden bei der Ausführung seiner Aufgaben und erledigt die ihm vom Vorsitzenden schriftlich übertragenen Aufgaben;
  • auf Grund der schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden vertritt er den Verantwortlichen für Wirtschaftsfragen;
  • bei Verhinderung des Sekretärs werden dessen Aufgaben - entsprechend der schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden - von einem ernannten Vorstandsmitglied versehen.

Aufgaben des Verantwortlichen für Wirtschaftsfragen:

  • er erledigt die Wirtschaftsangelegenheiten der Vereinigung und berichtet der Leitung über die finanzielle Situation der Vereinigung;
  • er führt Buch über die Geld- und Vermögensverwaltung und legt die Belege ab;
  • er fertigt den Rechnungsabschluss und die Vermögensbilanz sowie den Haushaltsentwurf des Folgejahres an und legt diese nach Genehmigung durch die Leitung der Vollversammlung vor;
  • er legt dem Vorsitzenden monatlich die mit dem Wirtschaften zusammenhängenden Dokumente zur Genehmigung vor und übergibt die notwendigen Belege, Rechnungen usw. dem Buchhalter der Vereinigung;
  • er sorgt für einen regelmäßigen, kontinuierlichen Informationsfluss zwischen dem Vorsitzenden und dem Buchhalter der Vereinigung;
  • er sorgt für den Einzug der in der Satzung festgelegten Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren;
  • er versorgt die Mitglieder der Vereinigung mit Mitgliedsausweisen;
  • er ist verpflichtet, dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn ein beliebiges Mitglied der Leitung hinsichtlich des Wirtschaftsgebarens gegen das Staatshaushaltsgesetz oder die Satzung verstößt;
  • er führt ein Register über die Sachmittel der Vereinigung und führt Buch über deren Abschreibung;
  • mit seiner Unterschrift übt er seine Gegenzeichnungsbefugnis auf Kassenauszahlungsbelegen der Vereinigung und bei allen Bareinkäufen aus;
  • er kontrolliert regelmäßig die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Nutzung des Kopf- und Rundstempels der Vereinigung.

Der Verantwortliche für Wirtschaftsfragen wird bei Abwesenheit - entsprechend der schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden - vom Sekretär vertreten.

Das Verfügungsrecht über das Bankkonto der Vereinigung für den Geldverkehr wird von dem mit dem Vertretungsrecht ausgestatteten Vorsitzenden József Zsebényi und dem Verantwortlichen für Wirtschaftsfragen Zoltán Szeifert gemeinsam ausgeübt.

IV.
Das Aufsichtsgremium

  1. Das Aufsichtsgremium

Die Aufsicht über die Vereinigung wird von einem aus drei Personen bestehenden Aufsichtsgremium versehen. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums können in begründeten Fällen abberufen werden. Das Aufsichtsgremium legt seine Geschäftsordnung selbst fest.

Die Vollversammlung wählte für die Dauer von fünf Jahren das folgende, aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsgremium:

Vorsitzende des Aufsichtsgremiums:

Name: Zsuzsanna Pappné Pintér

Mitglieder des Aufsichtsgremiums:

Name: Jánosné Szabadka

Name: Tiborné Bedy

Vorstandsmitglieder dürfen nicht Vorsitzender oder Mitglieder des Aufsichtsgremiums werden.

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsgremiums:

  • Es beruft die außerordentliche Sitzung des höchsten Organs der Vereinigung ein und schlägt die Tagesordnung der Sitzung vor, wenn nach seiner Meinung die Tätigkeit der Funktionsträger (Leitung) gegen Rechtsvorschriften, die Satzung beziehungsweise Beschlüsse des höchsten Organs verstößt;
  • es kontrolliert Tätigkeit und Wirtschaftsgebaren der Organisation;
  • es kann Berichte von leitenden Funktionsträgern beziehungsweise Information oder Auskunft von Arbeitnehmern der Vereinigung anfordern;
  • es kann Bücher und Dokumente der Vereinigung prüfen beziehungsweise Einsicht in diese nehmen.

Das Aufsichtsgremium ist verpflichtet, das zum Vorgehen berechtigte Führungsgremium zu informieren und dessen Einberufung anzuregen, wenn es Kenntnis darüber erlangt, dass

  • a. im Zuge der Tätigkeit der Vereinigung Rechtsverletzungen begangen wurden oder es zu Ereignissen (Versäumnissen) kam, die auf sonstige Weise die Interessen der Vereinigung schwer verletzen und deren Abstellung oder Folgenbeseitigung beziehungsweise -abmilderung einen Beschluss des zum Vorgehen berechtigten Führungsgremiums erforderlich machen.
  • b. sich eine Tatsache herausgestellt hat, die die Verantwortlichkeit der leitenden Funktionsträger begründet.
    Falls nach Initiative des Aufsichtsgremiums - innerhalb von 30 Tagen nach deren Einreichung - die Vollversammlung nicht einberufen wurde, so hat das Aufsichtsgremium nach erfolglosem Verstreichen der Frist die Befugnis, dies nachzuholen.
    Das Aufsichtsgremium kann jedes beliebige seiner Mitglieder beauftragen, einzelne Kontrollaufgaben vorzunehmen, beziehungsweise es kann die Kontrolle unter seinen Mitgliedern auch mit ständigen Befugnissen aufteilen. Die Aufteilung der Kontrolle berührt weder die Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds des Aufsichtsgremiums, noch das Recht, die Kontrolle auf andere, unter die Kontrollaufgaben des Aufsichtsgremiums fallende Tätigkeiten auszuweiten.

Das Wirken des Aufsichtsgremiums:

Das Aufsichtsgremium geht als Gremium vor. Es hält seine Sitzungen jährlich bzw. nach Bedarf ab.

Das Aufsichtsgremium ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder anwesend sind. Es fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums sind verpflichtet, persönlich vorzugehen, eine Vertretung ist nicht statthaft. Niemand aus der Vereinigung hat das Recht, Mitglieder des Aufsichtsgremiums in der Ausübung ihrer Funktion zu behindern oder ihnen Anweisungen zu erteilen.

Die Sitzungen des Aufsichtsgremiums werden von seinem Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums hat das Recht, den Vorsitzenden schriftlich um die Einberufung einer Sitzung - unter Angabe des Grundes und des Zwecks - zu ersuchen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Erhalt des Ersuchens dafür zu sorgen, dass die Sitzung des Aufsichtsgremiums zu einem Termin innerhalb von dreißig Tagen einberufen wird.

Sofern der Vorsitzende dem Ersuchen nicht nachkommt, ist das Mitglied berechtigt, die Sitzung selbst einzuberufen.

Wenn die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums unter die in der Satzung bestimmten Zahl sinkt oder niemand die Sitzung einberufen kann, so ist der Vorsitzende der Vereinigung verpflichtet, im Interesse der Wiederherstellung des ordnungsmäßigen Wirkens des Aufsichtsgremiums das höchste Organ einzuberufen.

Das Mandat eines in das Führungs- oder Aufsichtsgremium gewählten Funktionsträgers erlischt:

  • bei Rücktritt des Mitglieds;
  • bei Abberufung des Mitglieds;
  • bei Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft;
  • nach Ablauf von fünf Jahren;
  • bei Tod des Mitglieds.

Gewählte Funktionsträger können von der Vollversammlung abberufen werden, wenn eindeutig feststellbar ist, dass der zur Abberufung vorgeschlagene Funktionsträger über eine längere Zeit hinweg seinen in der Satzung festgelegten Aufgaben nicht nachgekommen ist. Unter Beachtung von § 10 Abs. (1)-(2) Gesetz II/1989 über das Vereinigungsrecht kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme gegen den zu beanstandenden Beschluss vorgehen, wobei die Durchführung des Beschlusses dadurch nicht behindert wird. Die Durchführung kann allerdings in begründeten Fällen gerichtlich ausgesetzt werden.

Der Rücktritt von gewählten Funktionsträgern ist mit einer schriftlichen, an die Vollversammlung gerichteten Erklärung anzuzeigen.

V.
WIRTSCHAFTSGEBAREN UND WIRKEN DER VEREINIGUNG

  1. Vermögensmittel der Vereinigung

Einnahmen der Vereinigung:

  1. Mitgliedsbeiträge, Beiträge der Fördermitglieder,
  2. Spenden von natürlichen und juristischen Personen.

Ordentliche Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Vollversammlung festgelegt wird.

Zur Annahme von Spenden ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

  1. Verwendung der Geldmittel der Vereinigung

Die Vereinigung erstellt zur zweckmäßigen Verwendung ihrer Geldmittel einen jährlichen Haushaltsplan. Der Vorsitzende legt den Haushaltsplan des Folgejahres und den Wirtschaftsbericht des Vorjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vor.

Auszahlungen können mit gemeinsam geleisteter Unterschrift des Vorsitzenden und des Verantwortlichen für Wirtschaftsfragen vorgenommen werden. Das Recht auf Geldanweisung hinsichtlich des zu eröffnenden Bankkontos der Vereinigung steht ebenfalls den Genannten zu.

Die Vereinigung haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen. Die Mitglieder haften - über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hinaus - nicht für Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Die Funktionsträger der Vereinigung versehen ihre Aufgaben unentgeltlich. Begründete und notwendige Ausgaben können von der Vereinigung erstattet werden.

Bei Erlöschen der Vereinigung verfügt die Vollversammlung über das Vermögen der Vereinigung. Die Vereinigung erlischt, sofern die Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Auflösung oder einer Fusion mit einer anderen gesellschaftlichen Organisation zustimmt. Die Vereinigung erlischt auch in dem Falle, wenn ein Gericht die Auflösung anordnet oder das Erlöschen feststellt. Bei Erlöschen der Vereinigung ist das verbleibende Vermögen so zu verwenden, dass die Verwendung den in der vorliegenden Satzung formulierten Zielen und Aufgaben entspricht. Über das verbleibende Vermögen entscheidet die Vollversammlung.

Der Vorstand kann zur Verrichtung spezieller Aufgaben ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen bzw. Sektionen bilden. Dabei haben auch die Mitglieder ein Vorschlagsrecht.

Weitere Regelungen zur Tätigkeit des Vorstands sind in der "Organisations- und Tätigkeitssatzung" enthalten, die vom Vorstand innerhalb von 180 Tagen nach der Gründung der Vereinigung fertigzustellen und der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

Zur Verwaltung der zur Verfügung stehenden Geldmittel der Vereinigung wählt die Vollversammlung einen Verantwortlichen für Wirtschaftsfragen, der den Bericht über die finanzielle Situation der Vereinigung erstellt und der Vollversammlung vorlegt.

VI.
Aufsicht über die Vereinigung

Die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit des Wirkens der Vereinigung wird - gemäß § 14 Absatz (1) Gesetz II/1989 über das Vereinigungsrecht - von der Staatsanwaltschaft ausgeübt.

Schlussbestimmungen:

Die Vereinigung kam mit ihrer Eintragung ins Gerichtsregister zustande.

Diese Satzung wurde von der Vollversammlung am 20. Februar 2009 angenommen.